VOROX Unkrautfrei Express 500ml
Produkteigenschaften:
- gegen ein- und zweikeimblättrige Unkräuter, Algen und Moose sowie Giersch und Ackerschachtelhalm
- im Garten zwischen Zierpflanzen und -gehölzen
- Anwendung zwischen Obst- und Gemüsekulturen ist erlaubt
- Expresswirkung: schon nach 1-3 Stunden sichtbar
- auch bei niedrigen Temperaturen voll wirksam
- Kinder und Haustiere können nach Antrocknen des Belags wieder in den Garten
- sehr reichweitenstark: 500ml für bis zu 120m², 1000 ml für bis zu 240m²
Inhaltsstoffe:
- Pelargonsäure 237,59 g/l
- Zul.-Nr.: 007507-62
- Zulassungsnummer Österreich: 3251-903
Gefahrenpiktogramme:
GSH07 Gesundheitsgefahr
Signalwort: Achtung
Gefahrenhinweise:
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Ergänzende Gefahrenhinweise:
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Sicherheitshinweise:
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P264 Nach Gebrauch Haut gründlich waschen.
P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P280 Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Weitere Produktinformationen:
Anwendungsbereich:
- Garten
Anwendungszeitraum:
- März - Oktober
Hinweise nach CLP-Verordung:
- Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.
- Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig.
- Hinweis auf das Anwendungsverbot auf Nichtkulturland und an Gewässern gemäß §12 PflSchG:"Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Etwaige Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde für Anwendung auf Nichtkulturland sind dem Abgeber glyphosathaltiger Produkte vor der Abgabe vorzuweisen.
- Für Folgen nicht bestimmungsgerechter und sachgemäßer Anwendung kann keine Haftung übernommen werden.
Verantwortliche Person für die EU:
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