COMPO Insektenmittel PREV-AM 50ml
Produkteigenschaften:
- gegen Weiße Fliegen an Fruchtgemüse und saugende Insekten an Zierpflanzen
- Nebenwirkung gegen Spinnmilben
- in Zimmern, Büroräumen, Gewächshaus sowie in Wintergärten
- Spray & Eat: keine Wartezeit zwischen Anwendung und Ernte
- keine Wartezeit zwischen Anwendung und Ernte
- sehr gute Wirkung: Schädigung der Außenhaut der weichhäutigen Insekten
- auf Basis eines natürlichen Wirkstoffs
- angenehmer Geruch
- sehr ergiebiges und gut zu dosierendes Konzentrat
Inhaltsstoffe:
- Wirkstoff: Orangenöl 60 g/l
- Zulassungsnummer DE: 007474-60
Gefahrenpiktogramme:
GHS 07 Gesundheitsgefahr GHS 09 Umweltgefährlich
Signalwort: Achtung
Gefahrenhinweise
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH208 Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P261 Einatmen von Nebel oder Dampf vermeiden.
P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
P501 Inhalt/ Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen
Weitere Produktinformationen:
- gegen saugende Insekten an Zierpflanzen und Weiße Fliegen an Fruchtgemüse im Gewächshaus
Anwendungsbereiche:
- Innenbereich
- Gewächshaus
Hinweise nach CLP-Verordung:
- Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.
- Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig.
- Hinweis auf das Anwendungsverbot auf Nichtkulturland und an Gewässern gemäß §12 PflSchG:"Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Etwaige Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde für Anwendung auf Nichtkulturland sind dem Abgeber glyphosathaltiger Produkte vor der Abgabe vorzuweisen.
- Für Folgen nicht bestimmungsgerechter und sachgemäßer Anwendung kann keine Haftung übernommen werden.
Auch interessant für Sie